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Deutschland: Transparenzregister / Sanktionsdurchsetzungsgesetz II

In Kürze

Am 1. Januar 2023 ist das zweite Gesetz zur wirksamen Sanktionsvollstreckung (Sanktionsvollstreckungsgesetz II) in Kraft getreten.

Änderungen durch das Sanktionsvollzugsgesetz II

Dazu gehören nicht nur sanktionsbezogene Maßnahmen, sondern auch Änderungen anderer Gesetze, insbesondere des Geldwäschegesetzes (GwG) und hat Auswirkungen auf die Pflichten der Unternehmen in Bezug auf das Transparenzregister.

  • Ab dem 01.01.2023 müssen Unternehmen neu in das Handelsregister eingetragen werden Transparenzregister müssen unter anderem offenlegen, (i) ob keine Person die Voraussetzungen eines tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten erfüllt oder (ii) ob eine solche Person bei der Meldung eines (einzelnen) fiktiven wirtschaftlich Berechtigten nicht identifiziert werden konnte.
  • Ab dem 1. April 2023, Eigentum dürfen nicht mehr gegen Bargeld oder Zahlungen in Kryptowährungen oder Waren erworben werden. Das gleiche gilt für Erwerb von Aktien an Unternehmen, zu deren Vermögen direkt oder indirekt inländische Immobilien gehören. Insbesondere sind den beurkundenden Notaren die entsprechenden Nachweise über die Einhaltung des Barzahlungsverbots vorzulegen.
  • Ausländische Unternehmen müssen Buchungen im vornehmen Transparenzregister nicht nur, wenn sie (direkt oder indirekt) neue Immobilien in Deutschland erwerben, sondern auch, wenn sie bereits (direkt oder indirekt) Immobilien in Deutschland besitzen. Einzige Ausnahme sind ausländische Unternehmen, die bereits im Transparenzregister eines anderen EU-Staates eingetragen sind.
  • Am 31. Juli 2023 wird die Transparenzregister wird um Informationen über die Immobilien erweitert, die sich (direkt oder indirekt) im Besitz des jeweiligen Unternehmens befinden. Dazu leiten die Grundbücher in Deutschland die entsprechenden Informationen an das Standesamt weiter. Zudem müssen Änderungen im Grundbuch automatisch an das registerführende Amt weitergeleitet werden.

Empfohlenes Vorgehen

  • Organisationen sollten die Gesetzesverschärfung nutzen, um zu prüfen, ob alle Konzerngesellschaften ihren einschlägigen Transparenzregisterpflichten nachgekommen sind.
  • Unternehmen sollten insbesondere prüfen, ob in Deutschland belegene Immobilien Eigentum (direkt oder indirekt) sind und ob die entsprechenden Eintragungen im Grundbuch aktuell sind.
  • Zudem sollte sichergestellt werden, dass Einträge von fiktiven wirtschaftlich Berechtigten (gesetzlichen Vertretern) im Transparenzregister regelmäßig aktualisiert werden.

Deutsche Fassung.

Der Inhalt wird nur zu Bildungs- und Informationszwecken bereitgestellt und ist nicht als Rechtsberatung gedacht und sollte nicht als solche ausgelegt werden. Dies kann in einigen Gerichtsbarkeiten, die eine Benachrichtigung erfordern, als „Anwaltswerbung“ gelten. Frühere Ergebnisse garantieren keine vergleichbaren Ergebnisse. Weitere Informationen finden Sie unter: www.bakermckenzie.com/en/client-resource-disclaimer.

Emilie Geissler

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