Freitag, April 26, 2024

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StartTop NachrichtenEinstellung britischer Staatsbürger...

Einstellung britischer Staatsbürger in Deutschland

Ab dem 1. Januar 2021 werden britische Staatsbürger aus EU-Sicht grundsätzlich als Drittstaatsangehörige behandelt und genießen daher nicht mehr die einwanderungsrechtlichen Privilegien von EU-Bürgern, es sei denn, sie besitzen zusätzlich zur britischen Staatsbürgerschaft die Staatsbürgerschaft von ein EU-Staat.

Visumfreie Einreise

Seit dem Brexit sind die europäischen Rechte der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und das Freiheit zu Erbringung von Dienstleistungen gelten in der Regel nicht mehr für britische Staatsbürger in der EU. Die Einreise in die EU und damit auch nach Deutschland ist jedoch ohne Visum möglich, sofern der Aufenthalt 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet.

Das bedeutet, dass britische Staatsbürger Deutschland nach 90 Tagen Aufenthalt verlassen müssen, es sei denn, sie können eine Aufenthaltserlaubnis vorlegen, die ihnen den Verbleib im Bundesgebiet erlaubt. Britische Staatsbürger sind jedoch während der 90 Tage ihres visumfreien Aufenthalts grundsätzlich nicht berechtigt, in Deutschland zu arbeiten.

Britische Staatsbürger benötigen eine separate Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis (Aufenthaltsgenehmigung), wenn sie länger als 90 Tage bleiben oder arbeiten möchten.

Ausnahme bei Rücktrittsvereinbarung

Eine Ausnahme gilt für Arbeitnehmer und Selbständige aus dem Vereinigten Königreich, die in Deutschland ansässig sind und bereits vor Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 in Deutschland gelebt und gearbeitet haben. Sie können in Deutschland bleiben und genießen das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit, sofern sie für einen GB-Aufenthaltsausweis (Aufenthaltsdokument GB) bis zum 30. Juni 2021. Diese Ausnahme wurde in der Rücktrittsvereinbarung zwischen Großbritannien und der EU.

Das bedeutet, dass britische Staatsbürger, die sich in Deutschland niedergelassen haben, das Land wegen des Brexits nicht verlassen müssen. Es bedeutet auch, dass Arbeitgeber mit britischen Arbeitnehmern in Deutschland diese weiterbeschäftigen können. Gleiches gilt für Selbständige aus Großbritannien, die vor Ablauf der Übergangsfrist ein Unternehmen in Deutschland gegründet haben.

Dies gilt jedoch nicht für die Dienstleistungsfreiheit: Selbständige aus dem Vereinigten Königreich ohne Sitz in Deutschland dürfen ab dem 1. Januar 2021 in der EU grundsätzlich keine Dienstleistungen mehr erbringen. Es gibt jedoch einige Ausnahmen in der Handels- und Kooperationsabkommen zwischen Großbritannien und der EU. Jeder Einzelfall muss individuell betrachtet werden, da die genauen Regeln je nach Sektor und Mitgliedstaat variieren.

Aufenthaltsgenehmigung

Um einen britischen Staatsbürger in Deutschland beschäftigen zu können, ist eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erforderlich, die nach den Bestimmungen des deutschen Aufenthaltsgesetz.

Da britische Staatsangehörige nach den Vorgaben des deutschen Einwanderungsrechts einer privilegierten Nation angehören, können sie bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen (Ausländerbehörde) nach visumfreier Einreise nach Deutschland, es sei denn, sie beabsichtigen unmittelbar nach der Einreise zu arbeiten. In diesem Fall können sie auch eine Aufenthaltserlaubnis im Vereinigten Königreich von der Deutsche Auslandsvertretung.

Arbeitnehmer sind für ihre eigenen Unterlagen verantwortlich, Arbeitgeber müssen jedoch überprüfen, ob eine legale Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis vorliegt, sonst drohen ihnen Sanktionen.

Geschäftsreise

Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass jeder britische Staatsbürger eine Aufenthaltserlaubnis benötigt, um in Deutschland zu arbeiten, gilt für kurze Dienstreisen nach Deutschland, die nicht länger als 90 Tage dauern. Der Begriff „Geschäftsreise“ richtet sich nach dem Zuwanderungsgesetz und beschränkt sich auf bestimmte Tätigkeiten wie die Teilnahme an Besprechungen oder Verhandlungen, die Teilnahme an Geschäftsabschlüssen oder den Abschluss von Verträgen.

Diese Tätigkeiten gelten rechtlich nicht als „Arbeit“ im Sinne des Aufenthaltsgesetzes und sind nicht erlaubnispflichtig. Grundsätzlich gilt eine Dienstreise nicht als „Beschäftigung“, wenn der Geschäftsreisende innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen insgesamt nicht länger als 90 Tage antritt und:

  • im Ausland bei einem in Deutschland niedergelassenen Arbeitgeber im kaufmännischen Bereich beschäftigt ist; oder
  • führt in Deutschland für einen im Ausland ansässigen Arbeitgeber Gespräche oder Verhandlungen, erstellt Vertragsangebote, schließt Verträge ab oder überwacht die Vertragsdurchführung; oder
  • eine deutsche Geschäftseinheit für einen im Ausland ansässigen Arbeitgeber gründet, beaufsichtigt oder kontrolliert.

Britische Staatsbürger können in diesen Fällen ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nach Deutschland einreisen und im Rahmen der Dienstreise arbeiten. Jede über diese Voraussetzungen hinausgehende Tätigkeit gilt jedoch als „Anstellung“, die ohne gesonderte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis grundsätzlich nicht zulässig ist. Arbeitgeber sollten sorgfältig prüfen, ob es sich bei den geplanten Tätigkeiten ihrer Mitarbeiter tatsächlich um Dienstreisen oder eine erlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit in Deutschland handelt.

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