Donnerstag, März 28, 2024

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Deutschland: Gesetzesentwurf zur Neuordnung des Deutschen Transparenzregisters (E-TraFinG Gw)

Im Brief

Dieser Artikel behandelt die folgenden Themen:

  1. Was ändert sich unter dem E-TraFinG Gw?
  2. Auswirkungen des E-TraFinG Gw auf Unternehmen in Deutschland
  3. Empfohlene Vorgehensweise

Das Transparenzregister wird in ein vollständiges Register umgewandelt.

Rücknahme der Berichterstattungsliteratur

1. Was ändert sich unter dem E-TraFinG Gw?

Am 10. Februar 2021 verabschiedete die Bundesregierung ein Gesetz zur Änderung des deutschen Geldwäschegesetzes (E-TraFinG Gw), das zu wesentlichen Änderungen des deutschen Geldwäschegesetzes (GwG) führen würde. . Im Rahmen der größeren Änderungen würde der rechtliche Rahmen für das Transparenzregister grundlegend geändert. Die Bundesregierung beabsichtigt, das Transparenzregister bis 2021 in ein unabhängiges und umfassendes Register (Vollregister) umzuwandeln. Zukünftig müssen alle deutschen Unternehmen, die Transparenzanforderungen unterliegen, Informationen über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an das Transparenzregister melden.

Das leere Lata ist das Transparenzregister, das als kollektives Register organisiert ist. Wenn alle erforderlichen Informationen zu wirtschaftlichen Eigentümern aus einem anderen öffentlichen Register (z. B. Handelsregister) abgerufen werden können, müssen Unternehmen dem Transparenzregister keine Informationen über ihre wirtschaftlichen Eigentümer zur Registrierung zur Verfügung stellen. Mit den geplanten Änderungen im Rahmen des TraFinG Gw wird diese Benachrichtigungs-Fiktion ersatzlos zurückgezogen.

Darüber hinaus zielt der Gesetzentwurf darauf ab, den derzeitigen privilegierten Status für börsennotierte Unternehmen abzuschaffen. Börsennotierte Unternehmen, die derzeit von der Verpflichtung zur Registrierung von Informationen über ihre wirtschaftlichen Eigentümer befreit sind, wären künftig – wie jedes andere deutsche Unternehmen – verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Eigentümer im Transparenzregister zu registrieren. Gleiches gilt für Tochterunternehmen börsennotierter Unternehmen.

2. Auswirkungen des E-TraFinG Gw auf Unternehmen in Deutschland

Die Rücknahme der Berichterstattungsfiktionen betrifft hauptsächlich Unternehmen, die Transparenzanforderungen unterliegen, die sich derzeit noch auf eine Berichterstattungsfiktion im aktuellen Rechtsrahmen stützen können. Zukünftig ist jedes deutsche Unternehmen (mit Ausnahme der Zivilrechtsverbände (GbR)) verpflichtet, seine wirtschaftlichen Eigentümer im Transparenzregister einzutragen. Gleiches gilt daher für bestimmte ausländische Unternehmen, die direkt oder indirekt Immobilien in Deutschland erwerben (z. B. durch den Erwerb von GmbH-Aktien im Rahmen von Share Deals).

Darüber hinaus müssen Unternehmen künftig alle Nationalitäten ihrer letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümer im Transparenzregister melden. Bei den leeren Lata reicht es immer noch aus, nur eine Nationalität zu erwähnen. Der neueste Entwurf würde jedoch keine sofortige spätere Berichterstattung erfordern. Im Gegenteil, die vollständige Anzahl der Nationalitäten muss erst gemeldet werden, wenn die jeweiligen Unternehmen die Informationen über ihre wirtschaftlichen Eigentümer in jedem Fall regelmäßig aktualisieren.

Die Bundesregierung plant, das TraFinG Gw bis zum 1. August 2021 in Kraft zu setzen. Ab diesem Datum konnten sich Unternehmen im Allgemeinen nicht mehr auf eine der Meldungsfiktionen verlassen, sondern wären verpflichtet, Informationen über ihre wirtschaftlichen Eigentümer im Transparenzregister zu registrieren. Der Gesetzentwurf enthält jedoch bestimmte Übergangsfristen für Erstmeldungen: Unternehmen in Form von Aktiengesellschaften (AG, SE) oder Aktiengesellschaften (KGaA) müssen die Meldepflicht spätestens bis zum 31. März 2022 erfüllen; Aktiengesellschaften (GmbH), Genossenschaften, europäische Genossenschaften oder Personengesellschaften bis 30. Juni 2022; und Unternehmen aller anderen Formen bis zum 31. Dezember 2022.

Der Übergang vom aktuellen Fang aller zum beschriebenen vollständigen Register führt auch zu einer Verdoppelung der Registrierungsanforderungen und folglich zu einer Verdoppelung der Registerverwaltung. Schließlich bedeutet der Widerruf der Meldungsfiktionen, dass in Zukunft jeder Wechsel von wirtschaftlichen Eigentümern (einschließlich der sogenannten fiktiven wirtschaftlichen Eigentümer) eines Unternehmens, das Transparenzverpflichtungen unterliegt, nicht nur dem jeweiligen Fachregister gemeldet werden muss (z Handelsregister), sondern auch in das Transparenzregister.

3. Empfohlene Vorgehensweise

Alle deutschen Unternehmen sollten die neuesten regulatorischen Entwicklungen in Bezug auf das Transparenzregister als Gelegenheit betrachten, ihre Unterlagen zum wirtschaftlichen Eigentum zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie auf dem neuesten Stand sind. Wenn die Benachrichtigungsfiktionen tatsächlich abgeschafft werden, müssen Unternehmen, die derzeit von der Registrierung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer im Transparenzregister befreit sind, in Zukunft eine solche Registrierung vornehmen. Diese Unternehmen müssen in erster Linie sicherstellen, dass eine Reporting-Fiktion zu diesem Zeitpunkt tatsächlich zu ihrem Vorteil gilt. Nur wenn dies zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TraFinG Gw Anfang August 2021 der Fall ist, gelten für diese Unternehmen die Übergangsfristen für die Erstmeldung – andernfalls sollte eine sofortige Meldung an das Transparenzregister eingeleitet werden. Die Nichtbereitstellung oder unvollständige Angabe von wirtschaftlichen Eigentümern kann mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden.

Deutsche Version

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